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Geschwister-Scholl-Realschule Emsdetten  
Stark lernen, stark sein, gemeinsam!

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Schul­anmel­dungen 2024/2025
Alle Informationen und Aufnahmebogen zur Aufnahme in die Geschwister-Scholl-Realschule für das Schuljahr 2024/2025.

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Die Geschwister-Scholl Realschule (GSS) in Emsdetten Schüler der GSS besuchen eine Gedenkstätte GSS-Schule auf Klassenfahrt GSS-Schule: lernen mit Spass Schüler der GSS engagieren sich GSS-Schule auf Abenteuer-Klassenfahrt


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Update 22.03.2024: Die GSS wünscht der gesamten Schulgemeinde "Frohe Ostern". Siehe NEU und AKTUELL.

Aktuelle Meldung für den Unterricht ab dem 19. April 2021

Donnerstag, 15.04.2021

Hinweis: Teilnahme an wöchentlich zwei Tests ist Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule



Dieser Elternbrief zum Download



Elternbrief

Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,

aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können:
Alle Schülerinnen und Schüler der Geschwister-Scholl-Schule erhalten somit Unterricht im Wechselmodell. Es gelten wieder die Regeln und der Stundenplan wie vor den Osterferien. Die Rückkehr in den Distanzunterricht ist nur vorgesehen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird.

Seit dem 12. April gilt eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Die Rechtsgrundlage dazu findet sich in der aktuellen Coronabetreuungsverordnung. Im Einzelnen gelten für die Umsetzung der Testpflicht in den Schulen folgende Bestimmungen:

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  3. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  4. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  5. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  6. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  7. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  8. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  9. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  10. Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich - die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  11. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. …

Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die bekannten Regelungen. Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage.

Mir ist bewusst, dass Sie alle, aufgrund des unklaren Infektionsgeschehens, viel Geduld aufbringen müssen. Für die kommende Zeit wünsche ich Ihnen alles Gute.

Mit herzlichen Grüßen

Maria-Theresia Wolter
Schulleiterin